(1) Der Verein führt den Namen YU-DAN-HAPKIDO mit
dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kassel.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sinn und Zweck
(1) Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege und
Förderung des Hapkido als Volks-, Breiten- und Leistungssport.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Teilnahme an
öffentlichen Vorführungsveranstaltungen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell
und ethnisch neutral.
§ Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung von1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
„Deutsche Tibethilfe e.V.“ in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft zwecks
Verwendung für die Zwecke der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
weiterleitet.
$ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält
der Verein durch
a)Mitgliedsbeiträge
b)Einnahmen aus Unterrichtsangeboten und
Veranstaltungen
c)Geld und Sachspenden
d)sonstige Einnahmen
$ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme
in den Verein entscheidet. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden. Im Falle einer Ablehnung kann vom Antragsteller die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der
Aufnahme durch den Vorstand. Die endet
a)durch Auflösung des Vereins
b)durch Austrittserklärung
c)durch Ausschluß
d)durch Tod.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erfolgen. Zur Entgegennahme der Erklärung ist jedes
Vorstandsmitglied berechtigt. Ein Austritt kann frühstens zum Ende des
übernächsten Monats erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist maßgebend
das Datum des Poststempels bzw. der Tag der Abgabe bei einem Vorstandsmitglied
(5) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen,
a)wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im
Zahlungsrückstand mit den Mitgliedsbeiträgen ist,
b)bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die
Satzung oder gegen die Interessen und Ziele des Vereins,
c)bei ganz erheblicher Schädigung des Ansehens des
Hapkido oder des Vereins, oder seiner Mitglieder,
d)durch grobes unsportliches Verhalten.
(6) Über den Ausschluß entscheidet zunächst der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluß ist dem
Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diesen
Beschluß kann der /die Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung unter
Darlegung der Gründe schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Hält der
Vorstand daraufhin den Ausschluß aufrecht, entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(8) Weitere Regelung zum Verfahren können in einer
Geschäftsordnung festgelegt werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(9) Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder des
Vorstandes eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von
der regelmäßigen Beitragspflicht befreit.
(10) Unter den Mitgliedern des Vereins wird zwischen
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern unterschieden. Als ordentliche
Mitglieder werden alle TeilnehmerInnen der Gründungsversammlung und alle
Mitglieder, die mindestens die Graduierung des 1. DAN nachweisen können, oder
Ehrenmitglieder bezeichnet. Alle anderen Mitglieder sind außerordentliche
Mitglieder.
(11) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder. Ein Mitglied, das mit seinen Beitragszahlungen an den Verein in
Verzug ist, kann sein Stimmrecht nicht wahrnehmen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Alle Mitglieder haben eine einmalige
Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der
Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrages beschließt die
Mitgliederversammlung.
(2) Andere Beiträge und Gebühren (z.B. für
Lehrgänge, Meisterschaften und Prüfungen etc.) können im Bedarfsfall vom
Vorstand festgesetzt werden.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei
Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag und die o.g. Gebühren
und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen, oder zu stunden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a)der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung
c)de Beirat
In den Vorstand wählbar ist jedes
volljährige, vollgeschäftsfähige und ordentliche Mitglied des Vereins.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a)dem/der erden Vorsitzenden
b)dem/der zweiten Vorsitzenden
c)dem/der Kassierer/in
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(5) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes
erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch einsetzen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche MV ist einmal jährlich im ersten
Kalendervierteljahr durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche MV einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10.Teil
der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der
Gründe, verlangt oder das Vereinsinteresse dies erfordert.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Aushang am
Schwarzen Brett in den Vereinsräumen einzuladen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist
beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
(5) Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:
a)Wahl und Abberufung des Vorstandes und des
Beirates
b)Wahl der 2 Kassenprüfer/innen
c)Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des
Vorstandes, des Kassenprüfungsberichtes und der Erteilung der Entlastung
d)Änderung der Satzung
e)Festsetzung der Gebühren und Beiträge
f)Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)Auflösung des Vereins
h)sonstige Angelegenheiten von grundlegender
Bedeutung, soweit die Entscheidung nicht auf den Vorstand oder den Beirat
übertragen wurde.
(6)Beschlüsse der MV werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Schriftliche Abstimmung muß durchgeführt werden, wenn ein erschienenes
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus
a)dem/der Schriftführer/in
(2) Der Beirat verwaltet seine Aufgabenbereiche
eigenverantwortlich in Zusammenarbeit und Einvernehmen mit dem Vorstand.
(3) Der Beirat wird von der MV für die Dauer von
zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
$ 11 Revisoren
(1)Der Verein unterliegt im Hinblick auf seine
Finanzen sowie auf Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Geschäfte der
Überprüfung durch zwei Kassenprüfer/innen.
(2)Die Kassenprüfer/innen werden von der MV jeweils
für ein Geschäftsjahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist möglich.
(3)Innerhalb des Geschäftsjahres sind zwei nicht
angekündigte Kassenprüfungen durchzuführen. Darüber hinaus ist innerhalb eines
Monats nach Abschluß des Geschäftsjahres eine weitere, abschließende Prüfung
vorzunehmen.
§ 12 Beurkunden von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der MV sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(2) Über jede MV wird eine Niederschrift
angefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der
Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine
ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Die Auflösung
des Vereins ist mit Dreiviertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Vertreter zu beschließen.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt a Tage ihrer Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.